Kündigung erhalten: Was du jetzt in welcher Reihenfolge tun solltest
Nach einer Kündigung laufen Fristen beim Arbeitgeber, beim RAV und bei deinen Versicherungen. Hier steht, was du wann erledigst, damit du keine Ansprüche verlierst.
Nach einer Kündigung laufen Fristen beim Arbeitgeber, beim RAV und bei deinen Versicherungen.
Dieser Ratgeber richtet sich an Angestellte in der Schweiz, denen der Arbeitgeber gekündigt hat. Hast du selbst gekündigt, gelten bei der Arbeitslosenversicherung strengere Regeln. In der öffentlichen Verwaltung gilt oft Personalrecht von Bund, Kanton oder Gemeinde statt des Obligationenrechts (OR). Wohnst du im Ausland, beantragst du Arbeitslosenentschädigung in der Regel in deinem Wohnland.
Stand: 14. September 2026. Dein Arbeitsvertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) kann Fristen abweichend regeln. Kläre Einzelfälle mit den zuständigen Stellen, bevor du etwas unterschreibst oder eine Frist verstreichen lässt.
Ende August 2026 waren laut SECO 141'544 Personen bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos gemeldet, 7,1 Prozent mehr als ein Jahr zuvor. Die Arbeitslosenquote lag bei 3,0 Prozent.

Prüfe die Kündigung in den ersten Tagen
Notiere, an welchem Tag du die Kündigung erhalten hast. Massgebend ist der Empfang, nicht das Datum auf dem Brief. Ein nicht abgeholter eingeschriebener Brief gilt in der Regel am Tag nach dem ersten Zustellversuch als empfangen.
Ohne abweichende schriftliche Regel beträgt die Kündigungsfrist nach der Probezeit im ersten Dienstjahr einen Monat, im zweiten bis neunten zwei Monate und danach drei Monate, jeweils auf ein Monatsende (Art. 335c OR). In der Probezeit sind es sieben Tage.
Eine Kündigung braucht keinen besonderen Grund. Du kannst aber eine schriftliche Begründung verlangen (Art. 335 Abs. 2 OR). Damit kannst du einschätzen, ob die Kündigung missbräuchlich ist.
Wann Sperrfristen gelten
Nach der Probezeit darf dir der Arbeitgeber unter anderem in diesen Fällen nicht kündigen (Art. 336c OR):
- Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall, auch teilweise, während 30 Tagen im ersten Dienstjahr, 90 Tagen im zweiten bis fünften und danach 180 Tagen
- Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt
- Obligatorischer Militär-, Zivil- oder Schutzdienst, bei mehr als elf Diensttagen auch vier Wochen davor und danach
Eine Kündigung während einer Sperrfrist ist nichtig, der Arbeitgeber muss neu kündigen. Wirst du während der Kündigungsfrist krank, steht sie still. Danach läuft sie weiter und verlängert sich in der Regel bis zum nächsten Monatsende. Das SECO erklärt die Berechnung mit Beispielen.
Laut Bundesgericht gilt der Schutz nicht, wenn sich die Arbeitsunfähigkeit nur auf den bisherigen Arbeitsplatz bezieht. Verlängert sich deine Kündigungsfrist, biete deine Arbeit schriftlich an, sobald du wieder arbeitsfähig bist. Sonst riskierst du den Lohn für diese Zeit und Einstelltage bei der Arbeitslosenkasse.
Unterschreibe keine Vereinbarung ungeprüft
Manche Arbeitgeber legen nach der Kündigung eine Vereinbarung vor, etwa über ein früheres Ende oder eine Abfindung. Enthält sie eine Saldoklausel, verzichtest du auf weitere Ansprüche. Nimm solche Dokumente mit und prüfe sie in Ruhe.
Bei einer Aufhebungsvereinbarung schützen dich keine Sperrfristen mehr. Die Arbeitslosenkasse behandelt sie grundsätzlich wie eine eigene Kündigung. Das gilt als schweres Verschulden und führt in der Regel zu 31 bis 60 Einstelltagen, also Tagen ohne Taggeld. Laut AVIG-Praxis des SECO kann es anders sein, wenn dir der Arbeitgeber nachweislich nur die Wahl zwischen eigener Kündigung und Entlassung liess.
Auch ein Verzicht auf Lohn für die restliche Kündigungsfrist kann Einstelltage auslösen. Während des Arbeitsverhältnisses und bis einen Monat danach kannst du auf zwingende Ansprüche nicht einseitig verzichten (Art. 341 OR). Ein Vergleich mit Zugeständnissen auf beiden Seiten kann trotzdem gültig sein.
Wehre dich rechtzeitig gegen eine missbräuchliche Kündigung
Missbräuchlich ist eine Kündigung zum Beispiel wegen einer persönlichen Eigenschaft ohne Bezug zur Arbeit, wegen rechtmässiger Gewerkschaftstätigkeit oder weil du berechtigte Ansprüche geltend gemacht hast (Art. 336 OR). Sie bleibt gültig, du kannst aber eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen verlangen (Art. 336a OR). Dafür gelten zwei Fristen (Art. 336b OR):
- Erhebe schriftlich Einsprache. Sie muss vor dem Ende der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber eintreffen. Es genügt zu schreiben, dass du nicht einverstanden bist. Bewahre einen Versandnachweis auf.
- Reiche spätestens 180 Tage nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ein Schlichtungsgesuch oder eine Klage ein. Sonst verfällt dein Anspruch.
Bei einer Massenentlassung frage, ob ein Sozialplan gilt.
Melde dich früh beim RAV

Du kannst dich schon während der Kündigungsfrist beim RAV anmelden, spätestens am ersten Tag, für den du Arbeitslosenentschädigung beziehen willst. Rückwirkend geht das nicht. Du meldest dich online über Job-Room oder persönlich beim RAV deiner Wohngemeinde an und brauchst dafür deine AHV-Nummer.
Bist du früh angemeldet, berät dich das RAV schon während der Kündigungsfrist. Ausserdem siehst du gemeldete Stellen, bevor sie öffentlich werden.
Das erste Gespräch findet innerhalb von 15 Tagen nach der Anmeldung statt. Du wählst eine Arbeitslosenkasse, entweder die öffentliche Kasse deines Kantons oder eine Kasse von Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden. Sie prüft deinen Anspruch, zahlt die Taggelder und braucht unter anderem die Arbeitgeberbescheinigung.
Was die Arbeitslosenversicherung zahlt
Anspruch hast du grundsätzlich, wenn du in den zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate Beiträge bezahlt hast, in der Schweiz wohnst und eine zumutbare Arbeit annehmen kannst und willst (Art. 8–17 AVIG).
- Das Taggeld beträgt 70 Prozent des versicherten Verdiensts. 80 Prozent sind es, wenn du für Kinder unter 25 Jahren unterhaltspflichtig bist, eine IV-Rente ab 40 Prozent Invaliditätsgrad beziehst oder höchstens CHF 3'797 im Monat versichert bist. Versichert ist höchstens ein Lohn von CHF 148'200 pro Jahr.
- Mit zwölf Beitragsmonaten erhältst du höchstens 260 Taggelder, mit 18 höchstens 400, ab 55 Jahren mit mindestens 22 Beitragsmonaten bis zu 520. Unter 25 Jahren und ohne Unterhaltspflichten sind es höchstens 200.
- Je nach Einkommen und Unterhaltspflichten erhältst du für die ersten 0 bis 20 Tage mit Anspruch kein Taggeld. Das sind die Wartetage.
Endet dein Vertrag vorzeitig, rechnet die Kasse Zahlungen des Arbeitgebers für die Zeit bis zum ordentlichen Ende an. Darüber hinaus verzögert eine Abfindung den Beginn nur, soweit freiwillige Leistungen CHF 148'200 übersteigen. Ausbezahlte Ferien und Überstunden verschieben den Beginn in der Regel nicht. Stellt dich dein Arbeitgeber bei vollem Lohn frei, erhältst du in dieser Zeit keine Arbeitslosenentschädigung.
Suche ab sofort und belege jede Bewerbung
Die Arbeitslosenversicherung erwartet, dass du schon während der Kündigungsfrist eine Stelle suchst. Das RAV prüft höchstens die letzten drei Monate vor deiner Anmeldung. Beginne trotzdem sofort, denn zu wenige Bemühungen können zu Einstelltagen führen.
Eine landesweite Mindestzahl gibt es nicht. Der Kanton Zürich nennt in der Regel 10 bis 12 Arbeitsbemühungen pro Monat, der Kanton Bern mindestens acht. Das RAV achtet auch auf die Qualität, bewirb dich also gezielt auf passende Stellen.
Belege jede Bewerbung mit E-Mails, Briefen oder Telefonnotizen mit Datum, Firma und Ansprechperson. Nach der Anmeldung reichst du die Nachweise jeweils bis zum 5. des Folgemonats beim RAV ein.
Hast du während der Kündigungsfrist zu wenig oder gar nicht gesucht, nennt die AVIG-Praxis diese Richtwerte für Einstelltage:
| Frist | Zu wenig | Gar nicht |
|---|---|---|
| 1 Monat | 3–4 Tage | 4–6 Tage |
| 2 Monate | 6–8 Tage | 8–12 Tage |
| ab 3 Monaten | 9–12 Tage | 12–18 Tage |
Einstelltage verringern deine Taggelder insgesamt.
Nutze den Vorsprung bei gemeldeten Stellen
In Berufsarten mit einer Arbeitslosenquote von mindestens 5 Prozent müssen Arbeitgeber offene Stellen dem RAV melden. Fünf Arbeitstage lang sehen diese Stellen nur Personen, die beim RAV angemeldet und im Job-Room registriert sind. Details stehen in den Fragen und Antworten zur Stellenmeldepflicht.
Du bekommst Zeit für Vorstellungsgespräche
Nach einer Kündigung muss dir der Arbeitgeber Zeit für die Stellensuche geben (Art. 329 Abs. 3 OR). Laut SECO ist das in der Regel bei Bedarf ein halber Arbeitstag pro Woche für Vorstellungsgespräche.
Kläre Ferien, Überstunden und Arbeitszeugnis
Du kannst verlangen, restliche Ferien vor dem Ende zu beziehen. Ordnet dein Arbeitgeber Ferien an, muss dir genug Zeit für die Stellensuche bleiben. Dein Arbeitgeber zahlt Ferien nur aus, wenn du sie nicht mehr beziehen kannst oder das nicht zumutbar ist. Überstunden darf der Arbeitgeber nur mit deinem Einverständnis durch Freizeit ausgleichen, sofern dein Vertrag nichts anderes regelt (Art. 321c OR).
Findest du während einer Freistellung eine neue Stelle, kann dein Arbeitgeber den neuen Lohn in der Regel anrechnen.
Verlange dein Arbeitszeugnis früh. Solange du angestellt bist, kannst du jederzeit ein Zwischenzeugnis verlangen (Art. 330a OR). Ein Zeugnis muss wahr, vollständig und wohlwollend sein. Versteckte Codes sind laut SECO nicht zulässig. Bist du nicht einverstanden, schlage konkrete Formulierungen vor. Notfalls kannst du mit genau angegebenem Wortlaut auf Berichtigung klagen. Der Anspruch verjährt zehn Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Schliesse Lücken bei Unfallversicherung und Pensionskasse
Hast du mindestens acht Stunden pro Woche gearbeitet, bist du über deinen Arbeitgeber gegen Nichtberufsunfälle versichert. Dieser Schutz endet 31 Tage nach dem Ende deines Anspruchs auf mindestens den halben Lohn. Beziehst du danach Arbeitslosenentschädigung, versichert dich die Suva. Ist dein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung noch offen, schliesse vorsorglich beim Unfallversicherer deines Arbeitgebers eine Abredeversicherung für bis zu sechs Monate ab. Das geht nur innerhalb der 31 Tage, nachträglich nicht mehr. Alternativ schliesst du die Unfalldeckung bei deiner Krankenkasse ein.
Hat dein Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung, frage vor dem Austritt, ob du den Schutz weiterführen kannst.
Beginnst du nicht direkt eine neue Stelle, nenne deiner Pensionskasse ein Freizügigkeitskonto. Sonst überweist sie dein Guthaben nach frühestens sechs Monaten an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
Wenn deine Gesundheit eingeschränkt ist
Ist unklar, wie viel du gesundheitlich noch arbeiten kannst, melde dich gleichzeitig bei der Arbeitslosenversicherung und bei der Invalidenversicherung (IV) an. Die Arbeitslosenversicherung zahlt dann bis zum Entscheid der IV, wenn du eine Stelle in einer angepassten Tätigkeit suchst und die übrigen Voraussetzungen erfüllst. Ein Arzt oder eine Ärztin muss bestätigen, dass du darin mindestens zu 20 Prozent arbeiten kannst. Pro Infirmis erklärt die Regeln und bietet Menschen mit Behinderung bis zum AHV-Alter eine kostenlose Sozialberatung an.
Bist du schon beim RAV angemeldet und wirst krank, melde das innerhalb einer Woche.
Wo du Beratung bekommst
Bei einem Streit mit deinem Arbeitgeber ist in der Regel zuerst die Schlichtungsbehörde zuständig. Bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 fallen keine Gerichtskosten an. Das Gericht kann dich aber verpflichten, der Gegenseite die Anwaltskosten zu entschädigen. Die Gerichte des Kantons Zürich erklären das Verfahren.
Rechtsberatung bieten auch Gewerkschaften, Berufsverbände und Rechtsschutzversicherungen, sofern sie Arbeitsrecht abdecken.
Deine Checkliste
In den ersten Tagen:
- Empfangsdatum notieren und Ende der Kündigungsfrist berechnen, auch nach Vertrag und GAV
- Bei Bedarf schriftliche Begründung verlangen
- Prüfen, ob eine Sperrfrist gilt
- Keine Vereinbarung ungeprüft unterschreiben
Während der Kündigungsfrist:
- Beim RAV anmelden und Arbeitslosenkasse wählen
- Stellen suchen und jede Bewerbung belegen
- Ferien und Überstunden klären
- Arbeitszeugnis verlangen und prüfen
- Bei missbräuchlicher Kündigung vor Fristende schriftlich Einsprache erheben
Rund um das Ende:
- Arbeitgeberbescheinigung an die Arbeitslosenkasse geben
- Unfallversicherung innerhalb von 31 Tagen lückenlos regeln
- Pensionskasse ein Freizügigkeitskonto nennen
- Klage wegen missbräuchlicher Kündigung spätestens 180 Tage nach dem Ende einreichen
Quellen
- Die Lage auf dem Arbeitsmarkt, August 2026
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO · Abgerufen am
- Obligationenrecht, Arbeitsvertrag (Art. 319–362 OR)
Fedlex · Abgerufen am
- Häufige Fragen zur Kündigung
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO · Abgerufen am
- Häufige Fragen zu Freizeit und Feiertagen
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- Häufige Fragen zum Arbeitszeugnis
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- Erste Schritte nach der Kündigung
Arbeitslosenversicherung, arbeit.swiss · Abgerufen am
- Anmeldung und Registrierung beim RAV
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- Arbeitslosigkeit: Ein Leitfaden für Versicherte
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO · Abgerufen am
- AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung, Stand 1. Juli 2026
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO · Abgerufen am
- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)
Fedlex · Abgerufen am
- Häufige Fragen zur Stellenmeldepflicht
Arbeitslosenversicherung, arbeit.swiss · Abgerufen am
- Persönliche Arbeitsbemühungen machen
Kanton Zürich · Abgerufen am
- Häufige Fragen zu RAV und Arbeitslosenkasse
Kanton Bern · Abgerufen am
- Lückenloser Unfallschutz dank Abredeversicherung
Suva · Abgerufen am
- Arbeitslosenversicherungstaggeld bei Behinderung
Pro Infirmis · Abgerufen am
- Dienstleistungen und Sozialberatung
Pro Infirmis · Abgerufen am
- Arbeitsrechtliche Streitigkeiten
Gerichte des Kantons Zürich · Abgerufen am