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Arbeitszeugnis in der Schweiz: verlangen, prüfen und berichtigen

Du hast jederzeit Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. So verlangst du ein Zwischen- oder Schlusszeugnis, prüfst es mit einer Checkliste und lässt Fehler berichtigen.

Arbeitszeugnisse gehören in der Schweiz zum üblichen Bewerbungsdossier. Du kannst ein Zeugnis jederzeit verlangen, nicht erst beim Austritt. Du musst auch nicht jede Formulierung hinnehmen.

Dieser Ratgeber richtet sich an Angestellte mit einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag in der Schweiz, während der Anstellung oder nach dem Austritt. In der öffentlichen Verwaltung und in der Lehre gelten teils eigene Regeln. Dazu steht unten ein kurzer Hinweis. Englische Zeugnisse und einzelne Formulierungen behandelt dieser Ratgeber nur am Rand.

Stand: 15. September 2026. Kläre Einzelfälle mit einer Beratungsstelle, bevor du klagst oder ein Zeugnis endgültig akzeptierst.

Es gibt drei Dokumente:

Dokument Inhalt Wann
Arbeitszeugnis (Vollzeugnis) Art und Dauer der Anstellung, Aufgaben, Leistung und Verhalten Meist zum Ende der Anstellung
Zwischenzeugnis Gleicher Inhalt, meist in der Gegenwart geschrieben, oft mit Anlass am Schluss Während der Anstellung
Arbeitsbestätigung Nur Art und Dauer der Anstellung, ohne Beurteilung Nur wenn du ausdrücklich eine Bestätigung willst

Verlange dein Zeugnis schriftlich

Nach Art. 330a OR kannst du jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen. Es beschreibt Art und Dauer deiner Anstellung und beurteilt deine Leistung und dein Verhalten. Eine Arbeitsbestätigung erhältst du nur, wenn du sie ausdrücklich verlangst.

Die Wahl liegt bei dir. Dein Arbeitgeber darf dir nicht gegen deinen Willen nur eine Bestätigung geben. Du kannst aber nicht verlangen, dass nur deine Leistung oder nur dein Verhalten beurteilt wird. Bist du mit einem Vollzeugnis unzufrieden, kannst du laut Bundesgericht statt einer Berichtigung auch eine Arbeitsbestätigung verlangen.

Auf dein Zeugnis kannst du während der Anstellung und bis einen Monat danach nicht verzichten (Art. 341 und 362 OR). Streitet ihr über den Inhalt, darf dein Arbeitgeber das Zeugnis nicht verweigern oder nur eine Bestätigung ausstellen. Er darf es auch nicht als Druckmittel zurückhalten.

Das Gesetz nennt keine Anzahl Tage für die Ausstellung. Der Anspruch ist fällig, sobald du das Zeugnis verlangst, spätestens aber am Ende der Anstellung. Für die Erstellung braucht der Arbeitgeber eine angemessene Bearbeitungszeit. Verlange es schriftlich und nenne ein Datum, zum Beispiel in zwei Wochen. Frag vor dem Austritt, damit du das Zeugnis prüfen kannst, solange deine vorgesetzte Person und die Personalabteilung noch erreichbar sind.

Leg eine Übersicht deiner wichtigsten Aufgaben und Projekte bei. Das erleichtert das Schreiben und macht Lücken unwahrscheinlicher.

[Ort], [Datum]

Betreff: Bitte um Arbeitszeugnis

Sehr geehrte Frau [Name] / Sehr geehrter Herr [Name]

Mein Arbeitsverhältnis [endet/endete] am [Datum]. Ich bitte
Sie, mir ein Arbeitszeugnis auszustellen, das meine Aufgaben
beschreibt und meine Leistungen und mein Verhalten beurteilt.

[Oder: Ich bitte Sie, mir eine Arbeitsbestätigung
auszustellen, die nur Art und Dauer meiner Anstellung
nennt.]

Eine Übersicht meiner Aufgaben und Projekte lege ich bei.
Ich wäre froh, das Dokument bis zum [Datum] zu erhalten.

Freundliche Grüsse

[Vorname Name]
[Funktion, Abteilung]

Beilage: Übersicht Aufgaben und Projekte

Hol dir ein Zwischenzeugnis, bevor sich etwas ändert

Das Gesetz sagt «jederzeit» und verlangt keinen besonderen Grund. Nenne den Anlass trotzdem in einem Satz. Das ist üblich, und der Anlass steht meist im Schlusssatz des Zwischenzeugnisses.

Typische Anlässe sind:

  • Deine vorgesetzte Person wechselt, oder du übernimmst eine neue Funktion.
  • Die Firma wird umstrukturiert oder verkauft.
  • Du hast gekündigt, oder dir wurde gekündigt.
  • Du gehst in einen längeren Urlaub oder eine lange Weiterbildung.
  • Du bist schon mehrere Jahre in derselben Stelle.
Zeitstrahl: Zwischenzeugnis jederzeit während der Anstellung; Schlusszeugnis oder Arbeitsbestätigung vor dem letzten Arbeitstag verlangen; nach Erhalt prüfen und Korrekturen verlangen; ohne Einigung zur Schlichtungsbehörde; Anspruch verjährt grundsätzlich nach 10 Jahren.
Wann du welches Zeugnis verlangst. Das Gesetz nennt keine Anzahl Tage für die Ausstellung. Die zehnjährige Verjährung läuft grundsätzlich ab Ende der Anstellung; sie kann unterbrochen werden. Eigene Darstellung: jopp.

Ein Zwischenzeugnis hält fest, wie jemand deine Arbeit beurteilt, der sie aktuell kennt. Das Schlusszeugnis deckt später die ganze Anstellung ab; ein Verweis auf frühere Zwischenzeugnisse ersetzt diese Gesamtbeurteilung nicht. Will der Arbeitgeber im Schlusszeugnis deutlich schlechter urteilen als in einem aktuellen Zwischenzeugnis, verlangen Gerichte dafür erhebliche neue Gründe. Auch nachweisbare Fehler im Zwischenzeugnis können eine Abweichung rechtfertigen. Einen Anspruch auf wörtliche Übernahme hast du nicht.

Prüfe ein Zwischenzeugnis gleich, wenn du es erhältst. Ist die Anstellung beendet und liegt ein Schlusszeugnis vor, sah ein Gericht kein Interesse mehr an der Berichtigung eines Zwischenzeugnisses.

[Ort], [Datum]

Betreff: Bitte um Zwischenzeugnis

Sehr geehrte Frau [Name] / Sehr geehrter Herr [Name]

Ich bitte Sie, mir ein Zwischenzeugnis auszustellen.
Anlass ist [Anlass, z. B. der Wechsel meiner vorgesetzten
Person, meine neue Funktion ab 1. März oder mein
Bildungsurlaub ab 1. Juni].

Bitte beschreiben Sie darin meine Aufgaben seit
[Eintrittsdatum] und beurteilen Sie meine Leistungen und
mein Verhalten.

Eine Übersicht meiner Aufgaben und Projekte lege ich bei.
Ich wäre froh, das Zeugnis bis zum [Datum] zu erhalten.

Freundliche Grüsse

[Vorname Name]
[Funktion, Abteilung]

Beilage: Übersicht Aufgaben und Projekte

Prüfe dein Zeugnis mit dieser Checkliste

Ein Zeugnis muss wahr, vollständig und wohlwollend sein. Wohlwollend heisst, es soll dein berufliches Fortkommen unterstützen. Die Wahrheit geht aber vor. Du hast Anspruch auf ein wahres Zeugnis, nicht auf ein gutes. Negative Punkte dürfen und müssen hinein, wenn sie für das Gesamtbild wesentlich sind.

Lies dein Zeugnis so, wie es eine fremde Person tun würde, und prüfe:

  • Deine Personalien, die Angaben zum Arbeitgeber sowie Eintritts- und Austrittsdatum stimmen.
  • Funktionen und typische Aufgaben stehen mit Zeitraum drin, auch dein Pensum. Es steht nichts drin, was du nie gemacht hast.
  • Das Zeugnis beurteilt deine Leistung mit einer klaren Gesamtaussage.
  • Das Zeugnis beurteilt dein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kolleginnen, Kollegen und, sofern du Kundenkontakt hattest, der Kundschaft. Fehlt die Verhaltensbeurteilung, ist das Zeugnis unvollständig.
  • Unwesentliche einzelne Vorfälle und Dinge ohne Bezug zur Arbeit fehlen.
  • Der Austrittsgrund steht nur drin, wenn du ihn willst oder das Zeugnis sonst ein falsches Bild gäbe.
  • Das Zeugnis trägt ein Datum und eine gültige Unterschrift. Ein Schlusszeugnis ist meist auf den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses datiert, nicht auf einen früheren letzten Arbeitstag wegen Ferien oder Freistellung.
  • Der Druck ist sauber, die Sprache korrekt, es gibt keine Streichungen.

Krankheit, Austrittsgrund und Schlusssatz

Eine Krankheit gehört nur ins Zeugnis, wenn sie deine Leistung oder dein Verhalten erheblich beeinflusst hat oder deine Eignung für die bisherigen Aufgaben infrage stellte und damit einen sachlichen Grund für die Auflösung der Anstellung bildete. Auch längere Abwesenheiten sind zu erwähnen, wenn sie im Verhältnis zur ganzen Anstellung stark ins Gewicht fallen und sonst ein falscher Eindruck deiner Berufserfahrung entstünde. Eine ausgeheilte Krankheit ohne Einfluss auf die Beurteilung bleibt draussen; erhebliche Arbeitsunterbrüche können trotzdem zu erwähnen sein. Eine Diagnose gehört nicht hinein.

Eine feste Grenze gibt es nicht, auch nicht von einem Jahr. Das Bundesgericht hat etwa die Erwähnung einer krankheitsbedingten Abwesenheit von rund sechseinhalb Monaten bei einer Anstellung von Januar 2004 bis Ende 2013 geschützt. Entscheidend war auch, dass der Arbeitnehmer erst seit April 2009 stellvertretender Geschäftsführer war und die gesamte krankheits- und freistellungsbedingte Abwesenheit in diese Funktion fiel. Ohne Hinweis wäre ein falscher Eindruck seiner Erfahrung in dieser Funktion entstanden. Es kommt auf den Einzelfall an.

Den Austrittsgrund kannst du nennen lassen, zum Beispiel eine Umstrukturierung. Gegen deinen Willen darf er nur hinein, wenn das Zeugnis sonst unwahr wäre. Ein unwesentlicher, untypischer Vorfall rechtfertigt das nicht; ein einzelner schwerwiegender Vorfall kann dagegen für das Gesamtbild wesentlich sein.

Manchmal heisst es, du sollst selbst kündigen, «sonst wird das Zeugnis schlecht». Die Beurteilung deiner Leistung und deines Verhaltens darf aber nicht allein deshalb schlechter ausfallen, weil der Arbeitgeber statt dir kündigt. Auch dann muss das Zeugnis wahr, vollständig und wohlwollend sein. Den Austrittsgrund nennt es nur, wenn du das willst oder das Zeugnis sonst unwahr wäre. Dein Arbeitgeber darf das Zeugnis nicht als Druckmittel zurückhalten. Lass dich beraten, bevor du kündigst oder etwas unterschreibst.

Auf Dank, Bedauern und gute Wünsche am Schluss hast du keinen Rechtsanspruch. In der Praxis werden sie aber oft erwartet. Bitte höflich darum. Fehlt der Satz, lässt das allein keinen verlässlichen Schluss auf die Beurteilung deiner Arbeit zu.

Lies Formulierungen im Gesamtbild

Laut SECO sind versteckte Codes und zweideutige Formulierungen nicht zulässig. Ausdrücklich steht das nicht im Gesetz. Gerichte leiten es aus der Pflicht zu klaren Formulierungen und aus Treu und Glauben ab.

Eine einheitliche Notenskala gibt es in der Schweiz nicht. Listen, die Formulierungen in Noten übersetzen, widersprechen sich. Ein kleiner Betrieb schreibt vielleicht «zufrieden», wo ein grosser «sehr zufrieden» schreibt. Auch Gerichte beurteilen solche Abstufungen nicht einheitlich. Einen Anspruch auf bestimmte Worte hast du nicht. Die Wortwahl liegt beim Arbeitgeber, sie darf aber nicht abwertend, unklar oder mehrdeutig sein.

Achte deshalb weniger auf einzelne Wörter als auf das Gesamtbild. Gibt es je einen klaren Satz zu Leistung und Verhalten? Passen die Aufgaben zur Stelle, die du tatsächlich hattest? Klingen Stellen vage, etwa «bemüht» oder «tat sein Möglichstes»? Kantonale Leitfäden stufen solche Wörter als unklar ein.

Frag nach, was fehlt oder unklar ist. Ein Vermerk wie «uncodiert» sagt nichts aus. Es zählt der Text.

Dein Arbeitgeber stellt das Zeugnis in der Regel in der Sprache aus, die am Arbeitsort üblich ist. War deine Arbeitssprache eine andere, kannst du nach der Rechtslehre, auf die sich das Bundesgericht stützt, eine Fassung in beiden Sprachen verlangen. Brauchst du darüber hinaus eine englische Fassung, frag danach.

Was oft falsch erzählt wird

Diese Aussagen liest du oft. Sie stimmen so nicht:

Oft zu lesen Richtig ist
«Ein Zeugnis darf nichts Negatives enthalten.» Wesentliche negative Punkte dürfen und müssen hinein, wenn sie wahr sind.
«Du hast Anspruch auf mindestens ‹gut›.» Du hast Anspruch auf ein wahres Zeugnis. Für eine überdurchschnittliche Beurteilung brauchst du Belege.
«Bei schwacher Leistung gibt es nur Daten und Funktion.» Eine Arbeitsbestätigung gibt es nur, wenn du sie verlangst.
«Mit einer Notentabelle lässt sich jedes Zeugnis entschlüsseln.» Eine einheitliche Skala gibt es nicht. Achte auf klare Gesamtaussagen.
«Der Arbeitgeber muss beweisen, dass alles stimmt.» Grundsätzlich belegst du, was ein anderes Zeugnis rechtfertigt. Dein Arbeitgeber muss aber darlegen, worauf eine negative Beurteilung beruht.
«Das Gesetz gibt dem Arbeitgeber 14 oder 30 Tage.» Das Gesetz nennt keine feste Frist. Nenne selbst ein Datum.
«Krankheit gehört erst ab einer bestimmten Dauer hinein.» Eine feste Grenze gibt es nicht. Es kommt auf den Einzelfall an.
«Ein Verfahren kostet nichts.» In kantonalen Verfahren bis CHF 30'000 fallen grundsätzlich keine Gerichtskosten an. Eigene Anwaltskosten und eine Parteientschädigung sind möglich.

Verlange Korrekturen mit einem konkreten Vorschlag

Ist dein Zeugnis falsch, unvollständig, unklar oder nicht wohlwollend, kannst du eine Berichtigung verlangen. Gehe so vor:

  1. Sammle Belege: Stellenbeschreibung, Zielvereinbarungen, Mitarbeitergespräche, Projektlisten, Rückmeldungen per E-Mail.
  2. Sprich zuerst mit deiner vorgesetzten Person oder der Personalabteilung.
  3. Schicke danach eine schriftliche Bitte mit konkretem Textvorschlag und einem Datum.
Korrektur in fünf Schritten: Belege sammeln, Gespräch suchen, schriftlich mit Textvorschlag und Antwortdatum bitten, beraten lassen, Schlichtungsgesuch einreichen. Kantonale Verfahren bis CHF 30'000 grundsätzlich ohne Gerichtskosten; Anwaltskosten und Parteientschädigung möglich.
So verlangst du eine Korrektur. Kantonale Verfahren bis CHF 30'000 Streitwert sind grundsätzlich gerichtskostenfrei, ausser bei bös- oder mutwilliger Prozessführung. Eigene Anwaltskosten und eine Parteientschädigung sind möglich; vor Bundesgericht fallen grundsätzlich Gerichtskosten an. Eigene Darstellung: jopp.

Grundsätzlich musst du Tatsachen belegen, die ein anderes Zeugnis rechtfertigen. Dein Arbeitgeber muss aber mitwirken und darlegen, worauf eine negative Beurteilung beruht. Für eine überdurchschnittliche Formulierung brauchst du Belege für überdurchschnittliche Leistungen.

Schlage nur Aufgaben und Ergebnisse vor, die du belegen kannst. Die Beurteilung bleibt Sache deines Arbeitgebers. Er unterschreibt sie. Lege deinen vollständigen Textvorschlag bei. Das hilft im Gespräch und später auch in einem allfälligen Verfahren.

Das Gesetz nennt keine feste Antwortfrist. Schlage zum Beispiel zwei Wochen vor; was angemessen ist, hängt vom Umfang der Korrekturen und der Dringlichkeit ab. Bitte ausserdem darum, das ursprüngliche Ausstellungsdatum beizubehalten. Das ist eine Bitte, keine ausdrückliche gesetzliche Datierungsregel.

[Ort], [Datum]

Betreff: Arbeitszeugnis vom [Datum], Bitte um Anpassung

Sehr geehrte Frau [Name] / Sehr geehrter Herr [Name]

Vielen Dank für mein Arbeitszeugnis vom [Datum]. Einige
Punkte entsprechen aus meiner Sicht nicht meiner Arbeit.
Ich bitte Sie, das Zeugnis wie folgt anzupassen:

1. [Abschnitt, z. B. Aufgaben]
   Bisher: «[bisheriger Wortlaut]»
   Vorschlag: «[neuer Wortlaut]»
   Grund: [z. B. Aufgabe fehlt, Datum falsch,
   Formulierung unklar]
   Beleg: [z. B. Stellenbeschreibung vom Datum]

2. [Abschnitt, z. B. Beurteilung der Leistung]
   Bisher: «[bisheriger Wortlaut]»
   Vorschlag: «[neuer Wortlaut]»
   Grund: [...]
   Beleg: [z. B. Zielvereinbarung vom Datum]

Den vollständigen Text mit meinen Vorschlägen lege ich
bei. Gern bespreche ich die Punkte auch persönlich.

Ich wäre froh, das angepasste Zeugnis bis zum [Datum]
zu erhalten. Wenn möglich, behalten Sie bitte das
ursprüngliche Ausstellungsdatum bei.

Freundliche Grüsse

[Vorname Name]

Beilagen: Textvorschlag, [Belege]

Wenn dein Arbeitgeber nicht reagiert

Kommt bis zum genannten Datum kein Zeugnis, schick eine schriftliche Erinnerung mit einem neuen Datum, zum Beispiel in zehn Tagen. Wähle einen Weg, mit dem du den Zugang belegen kannst, etwa ein Einschreiben mit Zustellnachweis. Bewahre auch eine Kopie des Schreibens auf. Bei einer E-Mail bitte um eine Empfangsbestätigung; eine Kopie an die Personalabteilung allein beweist den Zugang nicht.

[Ort], [Datum]

Betreff: Bitte um Arbeitszeugnis, Erinnerung

Sehr geehrte Frau [Name] / Sehr geehrter Herr [Name]

Am [Datum] habe ich Sie um ein Arbeitszeugnis gebeten. Bis
heute habe ich es nicht erhalten. Nach Art. 330a OR kann
ich jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen.

Ich bitte Sie, es mir bis zum [Datum] zuzustellen. Die
Übersicht meiner Aufgaben und Projekte lege ich nochmals
bei.

Freundliche Grüsse

[Vorname Name]

Beilage: Übersicht Aufgaben und Projekte

Kommt auch dann nichts, kannst du auf Ausstellung klagen. In der Regel beginnt das mit einem Schlichtungsgesuch. Wie du vorgehst und wo du dich beraten lässt, steht im nächsten Abschnitt.

Wenn ihr euch nicht einigt

Lass dich beraten, bevor du weitere Schritte machst. Berufsverbände, Gewerkschaften, Rechtsschutzversicherungen und kantonale Rechtsberatungen prüfen Zeugnisse, teils kostenpflichtig.

Hilft das nicht, kannst du auf Berichtigung oder, wenn das Zeugnis fehlt, auf Ausstellung klagen. In der Regel reichst du zuerst ein Schlichtungsgesuch ein (Art. 197–199 ZPO). Du wählst zwischen der Schlichtungsbehörde am Sitz oder Wohnsitz deines Arbeitgebers und der an dem Ort, an dem du gewöhnlich arbeitest oder gearbeitet hast (Art. 34 ZPO). Dein eigener Wohnort ist nicht schon deshalb zuständig, weil du dort wohnst.

Ein Telefonanruf genügt nicht als Schlichtungsgesuch. Reiche es formgerecht ein oder gib es bei der Behörde mündlich zu Protokoll; nenne Arbeitgeber, Begehren und Streitgegenstand (Art. 202 ZPO). Erhältst du eine Klagebewilligung, hast du ab deren Eröffnung grundsätzlich drei Monate Zeit, die Klage beim Gericht einzureichen (Art. 209 ZPO).

Zu den Kosten:

  • Bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 fallen im kantonalen Schlichtungs- und Gerichtsverfahren keine Gerichtskosten an, ausser bei bös- oder mutwilliger Prozessführung (Art. 113–115 ZPO). Vor Bundesgericht fallen grundsätzlich auch unter dieser Grenze Gerichtskosten an (Art. 65–66 BGG).
  • Im eigentlichen Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Entscheidet die Schlichtungsbehörde bei einem Streitwert bis CHF 2'000 auf deinen Antrag selbst, kann sie aber eine Parteientschädigung festlegen (Art. 212 ZPO).
  • Eine eigene anwaltliche Vertretung ist nicht automatisch kostenlos, auch nicht bei der Schlichtung. Kläre die Deckung durch Rechtsschutz oder Verband und bei Bedarf die unentgeltliche Rechtspflege ab.
  • Verlierst du im Gerichtsverfahren, kann dich das Gericht verpflichten, der Gegenseite die Anwaltskosten zu entschädigen.
  • Ein Streit nur ums Zeugnis liegt meist unter CHF 30'000. Verbindest du ihn mit Lohnforderungen, kann der Streitwert darüber liegen. Dann kann das Gericht einen Kostenvorschuss verlangen. Über den Wert des Zeugnisbegehrens können sich die Parteien einigen; fehlt eine Einigung oder ist der Betrag offensichtlich unrichtig, legt ihn das Gericht fest (Art. 91 ZPO).

Die Gerichte des Kantons Zürich erklären die Prozesskosten genauer.

Der Anspruch auf Ausstellung und Berichtigung verjährt grundsätzlich nach zehn Jahren ab Ende der Anstellung (Art. 127 OR). Das Bundesgericht hat 2020 geklärt, dass die kürzere Frist von fünf Jahren hier nicht gilt. Eine blosse schriftliche Aufforderung unterbricht die Verjährung nicht; ein Schlichtungsgesuch kann sie unterbrechen (Art. 135 OR). Warte trotzdem nicht so lange. Kläre Einwände am besten innert Wochen, solange sich die Beteiligten erinnern und Unterlagen vorhanden sind.

Setze deine Zeugnisse in der Bewerbung ein

Berufsberatungen empfehlen, Zeugnisse der bisherigen Stellen beizulegen. Hast du viele Stellen, kannst du je nach Bewerbung die aktuellen und relevanten Zeugnisse auswählen; beachte die Anforderungen im Inserat. Schicke Kopien, keine Originale. Einige Firmen nehmen inzwischen auch Bewerbungen ohne Zeugnisse an.

Der Kanton Zürich empfiehlt Personalverantwortlichen etwa zu prüfen, ob Daten und Funktionen im Zeugnis mit dem Lebenslauf übereinstimmen. Gleiche beides vor dem Versand ab.

Fehlt ein Zeugnis, erkläre das kurz und biete Referenzen an. Ist ein Zeugnis noch ausstehend, schreibe, dass du es nachreichst.

Wenn deine Anstellung anders geregelt ist

  • Temporärarbeit. Dein Arbeitgeber ist das Temporärbüro, nicht der Einsatzbetrieb (Art. 12 und 19 AVG). Das Zeugnis verlangst du deshalb beim Temporärbüro.
  • Lehre. Nach der Lehre erhältst du ein Lehrzeugnis (Art. 346a OR). Es nennt den erlernten Beruf und die Dauer. Fähigkeiten, Leistungen und Verhalten stehen nur auf Verlangen drin.
  • Öffentlicher Dienst. Für Angestellte von Bund, Kantonen und Gemeinden gilt oft eigenes Personalrecht (Art. 342 OR). Verfahren und Fristen können abweichen. Frag bei deiner Personalstelle nach.
  • Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitslosenkasse braucht die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre; dein Arbeitszeugnis ersetzt sie nicht. Die Kasse kann weitere Unterlagen verlangen. Für Bewerbungen und die Beratung beim RAV sind deine Zeugnisse weiterhin wichtig; beachte die Unterlagenliste deines RAV. Welche Schritte nach einer Kündigung wann anstehen, erklärt der Ratgeber Kündigung erhalten.

Häufige Fragen

Merkt mein Arbeitgeber, dass ich mich bewerbe, wenn ich ein Zwischenzeugnis verlange?

Das Gesetz verlangt keinen Grund, und eine Bewerbung musst du nicht erwähnen. Nenne einen sachlichen Anlass, etwa eine neue Funktion oder einen der anderen typischen Anlässe weiter oben. Dieser Anlass steht dann meist im Schlusssatz.

Ich habe vor Jahren eine Stelle verlassen und nie ein Zeugnis erhalten. Ist es zu spät?

Meist nicht. Der Anspruch verjährt grundsätzlich erst zehn Jahre nach Ende der Anstellung (Art. 127 OR). Schreib der Personalabteilung und nenne Eintritt, Austritt und Funktion; leg eine Übersicht deiner Aufgaben bei. Eine schriftliche Anfrage allein unterbricht die Verjährung nicht. Liegt das Ende fast zehn Jahre zurück, lass dich deshalb rasch beraten.

Meine frühere vorgesetzte Person ist nicht mehr da oder antwortet nicht. An wen wende ich mich?

Dein Anspruch richtet sich gegen den Arbeitgeber, nicht gegen eine bestimmte Person. Wende dich an die Personalabteilung oder die Geschäftsleitung.

Meine vorgesetzte Person bittet mich, das Zeugnis selbst zu schreiben. Was beachte ich?

Beschreibe Aufgaben, Projekte, Zeitraum und Pensum genau. Schreib nur, was du belegen kannst. Die Beurteilung von Leistung und Verhalten bleibt Sache deines Arbeitgebers, der das Zeugnis unterschreibt. Prüfe den unterschriebenen Text trotzdem mit der Checkliste. Nutzt du ein KI-Werkzeug, kontrolliere jedes Detail. Solche Werkzeuge erfinden teils Angaben.

Ist eine Referenzauskunft dasselbe wie ein Arbeitszeugnis?

Nein. Das Zeugnis ist ein Dokument deines Arbeitgebers. Eine Referenzauskunft gibt eine Person über dich, meist auf Anfrage einer Firma, bei der du dich bewirbst. Dein früherer Arbeitgeber darf laut Bundesgericht grundsätzlich nur mit deiner Einwilligung Auskunft geben (Art. 328b OR). Eine Ausnahme braucht einen besonderen datenschutzrechtlichen Rechtfertigungsgrund. Einen solchen Grund darf man nicht leichtfertig annehmen. Nenne Referenzpersonen selbst und frag sie vorher, ob du sie angeben darfst.

Bekomme ich auch nach einem Praktikum, Teilzeitjob oder einer kurzen Anstellung ein Zeugnis?

Ja. Art. 330a OR nennt keine Mindestdauer. Auch hier wählst du zwischen Vollzeugnis und Arbeitsbestätigung.

Deine Checkliste

Während der Anstellung:

  • Bei Wechseln oder nach einigen Jahren ein Zwischenzeugnis verlangen
  • Jedes Zwischenzeugnis gleich prüfen
  • Aufgaben, Projekte und Rückmeldungen laufend ablegen

Vor dem Austritt:

  • Vollzeugnis oder Arbeitsbestätigung schriftlich verlangen und ein Datum nennen
  • Übersicht deiner Aufgaben beilegen
  • Bleibt das Zeugnis aus, schriftlich erinnern und ein neues Datum nennen
  • Zeugnis prüfen, solange die Beteiligten erreichbar sind

Wenn etwas nicht stimmt:

  • Belege sammeln und das Gespräch suchen
  • Schriftlich Korrekturen mit Wortlaut, Grund und Beleg verlangen
  • Bei Bedarf beraten lassen und ein Gesuch bei der zuständigen Schlichtungsbehörde am Sitz oder Wohnsitz des Arbeitgebers oder am gewöhnlichen Arbeitsort einreichen
  • Nicht bis kurz vor Ablauf der zehn Jahre warten

Quellen

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  2. Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

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  4. Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

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  5. Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG)

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  6. Häufige Fragen zum Arbeitszeugnis

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  12. Anleitung Bewerbungsdossier für Erwachsene

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  18. Urteil 4C.129/2003, Zeugnissprache, Zwischenzeugnis und Wortwahl

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  19. Urteil 4A_572/2019, Berichtigung eines Zwischenzeugnisses nach dem Austritt

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  20. Urteil 4A_493/2024, Einwilligung und Ausnahmen bei Referenzen

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  21. Urteil 4A_117/2007, Beweislast und unklare Formulierungen

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  23. BGE 107 IV 35, Zeugnis als Druckmittel

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